AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Fahrschule Nossek Inh. Daniel Hausener
1.Bestandteil der Ausbildung

Die Fahrausbildung umfasst theoretischen und praktischen Fahrunterricht.
Schriftlicher Ausbildungsvertrag:
Sie erfolgt aufgrund eines schriftlichen Ausbildungsvertrages.
Rechtliche Grundlagen der Ausbildung:
Der  Unterricht  wird  aufgrund  der  hierfür  geltenden  gesetzlichen  Bestimmungen  und der       auf       ihnen       beruhenden       Rechtsverordnungen,       namentlich       der Fahrschülerausbildungsordnung,    erteilt.    Im    übrigen    gelten    die    nachstehenden Bedingungen, die Bestandteile des Ausbildungsvertrages sind.
Beendigung der Ausbildung:
Die  Ausbildung  endet  mit  der  bestandenen  Fahrerlaubnisprüfung,  in  jedem  Fall  nach Ablauf von sechs Monaten seit Abschluss des Ausbildungsvertrages.
Wird   das   Ausbildungsverhältnis   nach   Beendigung   fortgesetzt,   so   sind   für   die angebotenen  Leistungen  der  Fahrschule  die  Entgelte  der  Fahrschule  maßgeblich,  die durch  den  nach  §  19  FahrlG  bestimmten  Preisaushang  zum  Zeitpunkt  der  Fortsetzung des   Ausbildungsvertrages   ausgewiesen   sind.   Hierauf   hat   die   Fahrschule   bei Fortsetzung hinzuweisen.
Eignungsmängel des Fahrschülers:
Stellt  sich  nach  Abschluss  des  Ausbildungsvertrages  heraus,  dass  der  Fahrschüler  die notwendigen   körperlichen   oder   geistigen   Anforderungen   für   den   Erwerb   der Fahrerlaubnis   nicht   erfüllt,   so   ist   für   die   Leistungen   der   Fahrschule   Ziffer   6 anzuwenden.

2.Entgelte, Preisaushang
Die  im  Ausbildungsvertrag  zu  vereinbarenden  Entgelte  haben  den  durch  Aushang  in der Fahrschule bekannt gegebenen zu entsprechen.

3.  Grundbetrag und Leistungen
a) Mit dem Grundbetrag werden abgegolten:
Die  allgemeinen  Aufwendungen  der  Fahrschule  sowie  die  Erteilung  des  theoretischen Unterrichts  und  erforderliche  Vorprüfungen  bis  zur  ersten  theoretischen  Prüfung.  Für die  weitere  Ausbildung  im  Falle  des  Nichtbestehens  der  theoretischen  Prüfung  ist  die Fahrschule     berechtigt,     den     hierfür     im     Ausbildungsvertrag     vereinbarten Teilgrundbetrag  zu  berechnen,  höchstens  aber  die  Hälfte  des  Grundbetrages  der jeweiligen   Klasse;   die   Erhebung   eines   Teilgrundbetrages   nach   nicht   bestandener praktischer Prüfung ist unzulässig.
b) Entgelt für Fahrstunden und Leistungen:
Mit dem Entgelt für die Fahrstunde von 45 Minuten Dauer werden abgegolten:Die  Kosten  für  das  Ausbildungs-fahrzeug,  einschließlich  der  Fahrzeug-versicherungen sowie die Erteilung des praktischen Fahrunterrichts.
Absage von Fahrstunden / Benachrichtigungsfrist:
Kann   der   Fahrschüler   eine   vereinbarte   Fahrstunde   nicht   einhalten,   so   ist   die Fahrschule   unverzüglich   zu   verständigen.   Werden   vereinbarte   Fahrstunden   nicht mindestens  24 Stunden   vor  dem  vereinbarten  Termin  abgesagt,  wird  die  Fahrschule eine Fehlstunde berechnen.
Bei Krankheit ist der Fahrschule eine Ärtztliche Bescheinigung vorzulegen, erfolgt dies nicht innerhalb von 5 Werktagen wird eine Fehlstunde berechnet.
c) Entgelt für die Vorstellung zur Prüfung und Leistungen:
Mit dem Entgelt für die Vorstellung zur Prüfung werden abgegolten:
Die    theoretische    und    die    praktische    Prüfungsvorstellung    einschließlich    der Prüfungsfahrt.     Bei     Wiederholungs-prüfungen     wird     das     Entgelt,     wie     im Ausbildungsvertrag vereinbart, erhoben.

4.Zahlungsbedingungen:
Soweit  nichts  anderes  vereinbart  ist,  werden  der  Grundbetrag das Lehrmaterial sowie die Serviceapp bei Abschluss des Ausbildungsvertrages zur Zahlung fällig. Das Entgelt für die Fahrstunden wird ab einem Rechnungsbetrag von 500€ oder spätestens zum Monatsende über eine Rechnung abgerechnet.

Der offene Gesamtrechnungbetrag muß bei der Vorstellung zur Praktischenprüfung sowie Prüfungsgebühren spätestens 3 Werktage vor der Prüfung bezahlt sein, bei offenen Beträgen erfolgt keine Praktische Prüfung, die kosten der ausgefallenen Prüfung gehen dem Schüler zu lasten.

Abgerechnet wird über eine Rechnung ab einem Rechnungsbetrag von 500€ oder mindestens einmal im Monat.

Barzahlung aktzeptieren wir nicht, und wird auch nie von der Fahrschule gefordert.

Leistungsverweigerung bei Nichtausgleich der Forderungen:
Wird  das  Entgelt  nicht  zur  Fälligkeit  bezahlt,  so  kann  die  Fahrschule  die  Fortsetzung der  Ausbildung  sowie  die  Anmeldung  und  Vorstellung  zur  Prüfung  bis  zum  Ausgleich der Forderungen verweigern.
Das  Entgelt  für  eine  eventuelle  erforderliche  weitere  theoretische  Ausbildung  (Ziffer 3a Abs. 2) ist vor Beginn derselben zu entrichten.

5.Kündigung des Vertrages:
Der  Ausbildungsvertrag  kann  vom  Fahrschüler  jederzeit,  von  der  Fahrschule  nur  aus wichtigem Grund gekündigt werden:
Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der Fahrschüler:
a)trotz  Aufforderung  und  ohne  triftigen  Grund  nicht  innerhalb  von  4  Wochen  seit Vertragsabschluss Ausbildung  beginnt  oder  er  diese  um  mehr  als  3  Monate  ohne triftigen Grund unterbricht,
b)den   theoretischen   oder   den   praktischen   Teil   der   Fahrerlaubnisprüfung   nach jeweils zweimaliger Wiederholung nicht bestanden hat,
c)wiederholt  oder  gröblich  gegen  Weisungen  oder  Anordnungen  des  Fahrlehrers verstößt.
Schriftform der Kündigung:
Eine   Kündigung   des   Ausbildungs-vertrages   ist   nur   wirksam,   wenn   sie   schriftlich erfolgt.

6.Entgelte bei Vertragskündigung:
Wird   der   Ausbildungsvertrag   vom   Fahrschüler   gekündigt,   so   hat   die   Fahrschule Anspruch  auf  das  Entgelt  für  die  erbrachten  Fahrstunden  und  eine  etwa  erfolgte Vorstellung zur Prüfung.
Kündigt  die  Fahrschule  aus  wichtigem  Grund  oder  der  Fahrschüler,  ohne  durch  ein vetragswidriges  Verhalten  der  Fahrschule  veranlasst  zu  sein  (siehe  Ziff.  5),  steht  der Fahrschule folgendes Entgelt zu:
a)1/5  des  Grundbetrages,  wenn  die  Kündigung  nach  Vertragsabschluss  mit  der Fahrschule, aber vor Beginn der Ausbildung erfolgt;
b)2/5   des   Grundbetrages,   wenn   die   Kündigung   nach   Beginn   der   theoretischen Ausbildung,  aber  vor  der  Absolvierungeines  Drittels  der  für  die  beantragte  Klassen vorgeschriebenen theoretischen Mindestunterrichtseinheiten erfolgt;
c)3/5  des  Grundbetrages,  wenn  die  Kündigung  nach  der  Absolvierung  von  zwei Dritteln     der     für     die     beantragte     Klasse     vorgeschriebenen     theoretischen Mindestunterrichtseinheiten erfolgt;
d)4/5   des   Grundbetrages,   wenn   die   Kündigung   nach   der   Absolvierung   eines Drittels,  aber  vor  dem  Abschluss  von  zwei  Dritteln  der  für  die  beantragte  Klassen vorgeschriebenen  theoretischen  Mindestunterrichtseinheiten  erfolgt,  aber  vorderen Abschluss;
e)der  volle  Grundbetrag,  wenn  die  Kündigung  nach  Abschluss  der  theoretischen Ausbildung erfolgt.Dem   Fahrschüler   bleibt   der   Nachweis   vorbehalten,   dass   ein   Entgelt   oder   eine Schaden  in  der  jeweiligen  Höhe  nicht  angefallen  oder  nur  geringer  angefallen  ist.
Kündigt  die  Fahrschule  ohne  wichtigen  Grund  oder  der  Fahrschüler,  weil  er  hierzu durch  ein  vertragswidriges  Verhalten  der  Fahrschule  veranlasst  wurde,  steht  der Fahrschule der Grundbetrag nicht zu. Eine Vorauszahlung ist zurückzu-erstatten.

7.Einhaltung vereinbarter Termine:
Fahrschule,  Fahrlehrer  und  die  Fahrschüler  haben  dafür  zu  sorgen,  dass  vereinbarte Fahrstunden  pünktlich  beginnen.  Fahrstunden  beginnen  und  enden  grundsätzlich  an der   Fahrschule.   Wird   auf   Wunsch   des   Fahrschülers   davon   abgewichen,   wird   die aufgewendete   Fahrzeit   zum   Fahrstundensatz   berechnet.
Hat   der   Fahrlehrer   den verspäteten  Beginn  einer  Fahrstunde  zu  vertreten  oder  unterbricht  er  den  praktischen Unterricht, so ist die ausgefallene Ausbildungszeit nachzuholen oder gutzuschreiben.
Wartezeiten bei Verspätung:
Verspätet  sich  der  Fahrlehrer  um  mehr  als  15  Minuten,  so  braucht  der  Fahrschüler nicht   länger   zu   warten.   Hat   der   Fahrschüler   den   verspäteten   Beginn   einer vereinbarten   praktischen   Ausbildung   zu   vertreten,   so   geht   die   ausgefallene Ausbildungszeit  zu  seinen  Lasten.  Verspätet  er  sich  um  mehr  als  15  Minuten,  braucht der  Fahrlehrer  nicht  länger  zu  warten.  Die  vereinbarte  Ausbildungszeit  gilt  dann  als ausgefallen (Ziffer 3b Absatz 3).
Ausfallentschädigung:
Die Ausfallentschädigung    für    die    vom    Fahrschüler    nicht    wahrgenommene Ausbildungszeit  beträgt  auch  in  diesem  Falle  das  gesamte  Fahrstundenentgelt.
Dem Fahrschüler  bleibt  der  Nachweis  vorbehalten,  ein  Schaden  sei  nicht  oder  in  wesentlich geringerer Höhe entstanden.

8.Ausschluss vom Unterricht
Der Fahrschüler ist vom Unterricht auszuschließen:
a) Wenn er unter dem Einfluss von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln steht;
b) Wenn anderweitig Zweifel an seiner Fahrtüchtigkeit begründet sind.
Ausfallentschädigung:
Der  Fahrschüler  hat  in  diesem  Fall  ebenfalls  als  Ausfallentschädigung  das  gesamte Fahrstundenentgelt  zu  entrichten.  Dem  Fahrschüler  bleibt  der  Nachweis  vorbehalten, ein Schaden sei nicht oder in wesentlich geringerer Höhe entstanden.

9.Behandlung von Ausbildungs-geräten und Fahrzeugen:
Der    Fahrschüler    ist    zur    pfleglichen    Behandlung    der    Ausbildungsfahrzeuge, Lehrmodelle und des sonstigen Anschauungsmaterials verpflichtet.

10.Bedienung und Inbetriebnahme von Lehrfahrzeugen:
Ausbildungsfahrzeuge   dürfen   nur   unter   Aufsicht   des   Fahrlehrers   bedient   oder   in Betrieb    gesetzt    werden. Zuwiderhandlungen können Strafverfolgungen und Schadenersatzpflicht zur Folge haben.
Besondere Pflichten des Fahrschülers bei der Kraftradausbildung:
Geht  bei  der  Kraftradausbildung  oder  -prüfung  die  Verbindung  zwischen  Fahrschüler und  Fahrlehrer  verloren,  so  muss  der  Fahrschüler  unverzüglich  (geeignete  Stellen) anhalten,  den  Motor  abstellen  und  auf  den  Fahrlehrer  warten.  Erforderlichenfalls  hat er  die  Fahrschule  zu  verständigen.  Beim  Verlassen  des  Fahrzeugs  hat  er  dieses ordnungsgemäß abzustellen und gegen unbefugte Benutzung zu sichern.

11.Abschluss der Ausbildung:
Die  Fahrschule  darf  die  Ausbildung  erst  abschließen,  wenn  sie  überzeugt  ist,  dass der Fahrschüler die nötigen Kenntnisse und Fähigkeiten zum Führen eines Kraftfahrzeuges besitzt   (§   16   FahrlG).Deshalb  entscheidet der Fahrlehrer nach pflichtgemäßem Ermessen über den Abschluss der Ausbildung (§ 6 FahrschAusbO).
Anmeldung zur Prüfung:
Die  Anmeldung  zur  Fahrerlaubnisprüfung bedarf  der  Zustimmung  des  Fahrschülers; sie ist    für    beide Teile verbindlich.Erscheint der Fahrschüler nicht zum Prüfungstermin, ist  er  zur  Bezahlung des Entgelts für die Vorstellung zur Prüfung und verauslagter oder anfallender Gebühren verpflichtet.

12.Gerichtsstand
Hat  der  Fahrschüler  keinen  allgemeinen  Gerichtsstand  im  Inland  oder  verlegt  er  nach Vertragsabschluss   seinen   Wohnsitz   oder   gewöhnlichen   Aufenthaltsort   aus   dem Inland,  oder  ist  der  gewöhnliche  Aufenthaltsort  zum  Zeitpunkt  der  Klageerhebung nicht bekannt, so ist der Sitz der Fahrschule der Gerichtsstand.

13. Online Theorieunterricht
Der Unterricht wird in Kursen mit bis zu 10 Teilnehmern gehalten.
Alles was du benötigst ist am besten ein PC mit Webcam, ein Tablet oder größeres Smartphone mit Kamera und Mikrofon.
Der Unterricht wird mit der Deutschen Konferenzplattform BigBlueButton bei bbbserver.de abgehalten, in Kombination mit unserer Unterrichtssoftware für Fahrschulen.
Die Anmeldung erfolgt über unser Online Formular, sobald die Anmeldung bei uns eingegangen ist werden wir dich anrufen.
Den Ausbildungsvertrag und das Infoblatt für Online Unterrichte senden wir dir mit der Post in zweifacher Ausfertigung zu, ebenso den Antrag für das Landratsamt Alb-Donau-Kreis.
Du bekommst nach Rücksendung des Ausbildungsvertrages vor jedem Unterricht einen Link per Email zugeschickt, bei anklicken des Links kommst du direkt in unser Virtuelles Klassenzimmer und kannst am Unterricht Teilnehmen.
Das Lehrmaterial für deinen Führerschein richten wir dir Komplett ein, die Zugangsdaten erhältst du per Email.
Der Kurs geht immer 7 Tage, wir machen also Täglich 180 Minuten Unterricht, die Uhrzeiten kann man mit dem jeweiligen Kurs absprechen.
Insgesamt werden 12 Lektionen a 90 Minuten Unterrichtet, den Klassenspezifischen Zusatzstoff für die jeweilige Klasse werden wir ebenfalls Online durchführen.
Klasse B - 2 x 90 Minuten
Klasse A,A1,A2 - 4 x 90 Minuten
Klasse AM - 2 x 90 Minuten
a) Pflichten des Schülers während des Online Unterrichts
Für die Schüler besteht Permanente Anwesenheitspflicht für die Dauer des Online Theorieunterricht.
Es muß ein Unterschriebener Ausbildungsvertrag und ein Unterschriebenes Infoblatt für Online Theorieunterrichte in der Fahrschule vorliegen.
Die Identitätskontrolle erfolgt vor dem Ersten Unterricht über einen Personalausweiß in Verbindung mit einem Unterschriebenen Ausbildungsvertrag.
Im Rahmen der späteren Überprüfung / Überwachung werden die Online Unterrichte Aufgezeichnet.
Jeder Schüler muß über eine Kamera und Mikrofon sowie Lautsprecher verfügen - und diese während des Unterrichts benutzen - Webcam oder Smartphone ist ausreichend.