AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Fahrschule Nossek Inh. Daniel Hausener
1. Bestandteil der Ausbildung
Die Fahrausbildung umfasst theoretischen und praktischen Fahrunterricht.
Schriftlicher Ausbildungsvertrag:
Sie erfolgt aufgrund eines schriftlichen Ausbildungsvertrages.
Rechtliche Grundlagen der Ausbildung:
Der Unterricht wird aufgrund der hierfür geltenden gesetzlichen Bestimmungen und der auf ihnen beruhenden Rechtsverordnungen, namentlich der Fahrschülerausbildungsordnung, erteilt. Im übrigen gelten die nachstehenden Bedingungen, die Bestandteile des Ausbildungsvertrages sind.
Beendigung der Ausbildung:
Die Ausbildung endet mit der bestandenen Fahrerlaubnisprüfung, in jedem Fall nach Ablauf von sechs Monaten seit Abschluss des Ausbildungsvertrages.
Wird das Ausbildungsverhältnis nach Beendigung fortgesetzt, so sind für die angebotenen Leistungen der Fahrschule die Entgelte der Fahrschule maßgeblich, die durch den nach § 19 FahrlG bestimmten Preisaushang zum Zeitpunkt der Fortsetzung des Ausbildungsvertrages ausgewiesen sind. Hierauf hat die Fahrschule bei Fortsetzung hinzuweisen.
Eignungsmängel des Fahrschülers:
Stellt sich nach Abschluss des Ausbildungsvertrages heraus, dass der Fahrschüler die notwendigen körperlichen oder geistigen Anforderungen für den Erwerb der Fahrerlaubnis nicht erfüllt, so ist für die Leistungen der Fahrschule Ziffer 6 anzuwenden.
2. Entgelte, Preisaushang
Die im Ausbildungsvertrag zu vereinbarenden Entgelte haben den durch Aushang in der Fahrschule bekannt gegebenen zu entsprechen.
Abgerechnet wird über eine externe Verrechnungsstelle.
Robert Wolf GmbH, Esslinger Str. 7, 70771 Leinfelden– Echterdingen.
Robert Wolf GmbH, Kreissparkasse Esslingen-Nürtingen
IBAN-Code: DE 40 611 5 0020 0100 6663 06; BIC-Code: ESS LDE 66 XXX
3. Grundbetrag und Leistungen
a) Mit dem Grundbetrag werden abgegolten:
Die allgemeinen Aufwendungen der Fahrschule sowie die Erteilung des theoretischen Unterrichts und erforderliche Vorprüfungen bis zur ersten theoretischen Prüfung. Für die weitere Ausbildung im Falle des Nichtbestehens der theoretischen Prüfung ist die Fahrschule berechtigt, den hierfür im Ausbildungsvertrag vereinbarten Teilgrundbetrag zu berechnen, höchstens aber die Hälfte des Grundbetrages der jeweiligen Klasse; die Erhebung eines Teilgrundbetrages nach nicht bestandener praktischer Prüfung ist unzulässig.
b) Entgelt für Fahrstunden und Leistungen:
Mit dem Entgelt für die Fahrstunde von 45 Minuten Dauer werden abgegolten:Die Kosten für das Ausbildungsfahrzeug, einschließlich der Fahrzeugversicherungen sowie die Erteilung des praktischen Fahrunterrichts.
Absage von Fahrstunden / Benachrichtigungsfrist:
Kann der Fahrschüler eine vereinbarte Fahrstunde nicht einhalten, so ist die Fahrschule unverzüglich zu verständigen. Werden vereinbarte Fahrstunden nicht mindestens 24 Stunden vor dem vereinbarten Termin abgesagt, wird die Fahrschule eine Fehlstunde berechnen.
Bei Krankheit ist der Fahrschule eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen, erfolgt dies nicht innerhalb von 5 Werktagen wird eine Fehlstunde berechnet.
c) Entgelt für die Vorstellung zur Prüfung und Leistungen:
Mit dem Entgelt für die Vorstellung zur Prüfung werden abgegolten:
Die theoretische und die praktische Prüfungsvorstellung einschließlich der Prüfungsfahrt. Bei Wiederholungsprüfungen wird das Entgelt, wie im Ausbildungsvertrag vereinbart, erhoben.
4. Zahlungsbedingungen:
Soweit nichts anderes vereinbart ist, werden der Grundbetrag das Lehrmaterial sowie die Serviceapp bei Abschluss des Ausbildungsvertrages zur Zahlung fällig. Das Entgelt für die Fahrstunden wird ab einem Rechnungsbetrag von 500€ oder spätestens zum Monatsende über eine Rechnung abgerechnet.
Der offene Gesamtrechnungsbetrag muss bei der Vorstellung zur praktischen Prüfung sowie Prüfungsgebühren spätestens 3 Werktage vor der Prüfung bezahlt sein, bei offenen Beträgen erfolgt keine Praktische Prüfung, die kosten der ausgefallenen Prüfung gehen dem Schüler zu lasten.
Abgerechnet wird über eine externe Verrechnungsstelle.
Robert Wolf GmbH, Esslinger Str. 7, 70771 Leinfelden– Echterdingen.
Robert Wolf GmbH, Kreissparkasse Esslingen-Nürtingen
IBAN-Code: DE 40 611 5 0020 0100 6663 06; BIC-Code: ESS LDE 66 XXX
Barzahlung akzeptieren wir nicht, und wird auch nie von der Fahrschule gefordert.
Leistungsverweigerung bei Nichtausgleich der Forderungen:
Wird das Entgelt nicht zur Fälligkeit bezahlt, so kann die Fahrschule die Fortsetzung der Ausbildung sowie die Anmeldung und Vorstellung zur Prüfung bis zum Ausgleich der Forderungen verweigern.
Das Entgelt für eine eventuelle erforderliche weitere theoretische Ausbildung (Ziffer 3a Abs. 2) ist vor Beginn derselben zu entrichten.
5. Kündigung des Vertrages:
Der Ausbildungsvertrag kann vom Fahrschüler jederzeit, von der Fahrschule nur aus wichtigem Grund gekündigt werden:
Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der Fahrschüler:
a)trotz Aufforderung und ohne triftigen Grund nicht innerhalb von 4 Wochen seit Vertragsabschluss Ausbildung beginnt oder er diese um mehr als 3 Monate ohne triftigen Grund unterbricht,
b)den theoretischen oder den praktischen Teil der Fahrerlaubnisprüfung nach jeweils zweimaliger Wiederholung nicht bestanden hat,
c)wiederholt oder gröblich gegen Weisungen oder Anordnungen des Fahrlehrers verstößt.
Schriftform der Kündigung:
Eine Kündigung des Ausbildungsvertrages ist nur wirksam, wenn sie schriftlich erfolgt.
6. Entgelte bei Vertragskündigung:
Wird der Ausbildungsvertrag vom Fahrschüler gekündigt, so hat die Fahrschule Anspruch auf das Entgelt für die erbrachten Fahrstunden und eine etwa erfolgte Vorstellung zur Prüfung.
Kündigt die Fahrschule aus wichtigem Grund oder der Fahrschüler, ohne durch ein vetragswidriges Verhalten der Fahrschule veranlasst zu sein (siehe Ziff. 5), steht der Fahrschule folgendes Entgelt zu:
a)1/5 des Grundbetrages, wenn die Kündigung nach Vertragsabschluss mit der Fahrschule, aber vor Beginn der Ausbildung erfolgt;
b)2/5 des Grundbetrages, wenn die Kündigung nach Beginn der theoretischen Ausbildung, aber vor der Absolvierung eines Drittels der für die beantragte Klassen vorgeschriebenen theoretischen Mindestunterrichtseinheiten erfolgt;
c)3/5 des Grundbetrages, wenn die Kündigung nach der Absolvierung von zwei Dritteln der für die beantragte Klasse vorgeschriebenen theoretischen Mindestunterrichtseinheiten erfolgt;
d)4/5 des Grundbetrages, wenn die Kündigung nach der Absolvierung eines Drittels, aber vor dem Abschluss von zwei Dritteln der für die beantragte Klassen vorgeschriebenen theoretischen Mindestunterrichtseinheiten erfolgt, aber vorderen Abschluss;
e)der volle Grundbetrag, wenn die Kündigung nach Abschluss der theoretischen Ausbildung erfolgt.Dem Fahrschüler bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein Entgelt oder eine Schaden in der jeweiligen Höhe nicht angefallen oder nur geringer angefallen ist.
Kündigt die Fahrschule ohne wichtigen Grund oder der Fahrschüler, weil er hierzu durch ein vertragswidriges Verhalten der Fahrschule veranlasst wurde, steht der Fahrschule der Grundbetrag nicht zu. Eine Vorauszahlung ist zurückzuerstatten.
7. Einhaltung vereinbarter Termine:
Fahrschule, Fahrlehrer und die Fahrschüler haben dafür zu sorgen, dass vereinbarte Fahrstunden pünktlich beginnen. Fahrstunden beginnen und enden grundsätzlich an der Fahrschule. Wird auf Wunsch des Fahrschülers davon abgewichen, wird die aufgewendete Fahrzeit zum Fahrstundensatz berechnet.
Hat der Fahrlehrer den verspäteten Beginn einer Fahrstunde zu vertreten oder unterbricht er den praktischen Unterricht, so ist die ausgefallene Ausbildungszeit nachzuholen oder gutzuschreiben.
Wartezeiten bei Verspätung:
Verspätet sich der Fahrlehrer um mehr als 15 Minuten, so braucht der Fahrschüler nicht länger zu warten. Hat der Fahrschüler den verspäteten Beginn einer vereinbarten praktischen Ausbildung zu vertreten, so geht die ausgefallene Ausbildungszeit zu seinen Lasten. Verspätet er sich um mehr als 15 Minuten, braucht der Fahrlehrer nicht länger zu warten. Die vereinbarte Ausbildungszeit gilt dann als ausgefallen (Ziffer 3b Absatz 3).
Ausfallentschädigung:
Die Ausfallentschädigung für die vom Fahrschüler nicht wahrgenommene Ausbildungszeit beträgt auch in diesem Falle das gesamte Fahrstundenentgelt.
Dem Fahrschüler bleibt der Nachweis vorbehalten, ein Schaden sei nicht oder in wesentlich geringerer Höhe entstanden.
8. Ausschluss vom Unterricht
Der Fahrschüler ist vom Unterricht auszuschließen:
a) Wenn er unter dem Einfluss von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln steht;
b) Wenn anderweitig Zweifel an seiner Fahrtüchtigkeit begründet sind.
Ausfallentschädigung:
Der Fahrschüler hat in diesem Fall ebenfalls als Ausfallentschädigung das gesamte Fahrstundenentgelt zu entrichten. Dem Fahrschüler bleibt der Nachweis vorbehalten, ein Schaden sei nicht oder in wesentlich geringerer Höhe entstanden.
9. Behandlung von Ausbildungsgeräten und Fahrzeugen:
Der Fahrschüler ist zur pfleglichen Behandlung der Ausbildungsfahrzeuge, Lehrmodelle und des sonstigen Anschauungsmaterials verpflichtet.
10. Bedienung und Inbetriebnahme von Lehrfahrzeugen:
Ausbildungsfahrzeuge dürfen nur unter Aufsicht des Fahrlehrers bedient oder in Betrieb gesetzt werden. Zuwiderhandlungen können Strafverfolgungen und Schadenersatzpflicht zur Folge haben.
Besondere Pflichten des Fahrschülers bei der Kraftradausbildung:
Geht bei der Kraftradausbildung oder -prüfung die Verbindung zwischen Fahrschüler und Fahrlehrer verloren, so muss der Fahrschüler unverzüglich (geeignete Stellen) anhalten, den Motor abstellen und auf den Fahrlehrer warten. Erforderlichenfalls hat er die Fahrschule zu verständigen. Beim Verlassen des Fahrzeugs hat er dieses ordnungsgemäß abzustellen und gegen unbefugte Benutzung zu sichern.
11. Abschluss der Ausbildung:
Die Fahrschule darf die Ausbildung erst abschließen, wenn sie überzeugt ist, dass der Fahrschüler die nötigen Kenntnisse und Fähigkeiten zum Führen eines Kraftfahrzeuges besitzt (§ 16 FahrlG). Deshalb entscheidet der Fahrlehrer nach pflichtgemäßem Ermessen über den Abschluss der Ausbildung (§ 6 FahrschAusbO).
Anmeldung zur Prüfung:
Die Anmeldung zur Fahrerlaubnisprüfung bedarf der Zustimmung des Fahrschülers; sie ist für beide Teile verbindlich.Erscheint der Fahrschüler nicht zum Prüfungstermin, ist er zur Bezahlung des Entgelts für die Vorstellung zur Prüfung und verauslagter oder anfallender Gebühren verpflichtet.
12. Gerichtsstand
Hat der Fahrschüler keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland oder verlegt er nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland, oder ist der gewöhnliche Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, so ist der Sitz der Fahrschule der Gerichtsstand.
13. Online Theorieunterricht
Der Unterricht wird in Kursen mit bis zu 10 Teilnehmern gehalten.
Alles was du benötigst ist am besten ein PC mit Webcam, ein Tablet oder größeres Smartphone mit Kamera und Mikrofon.
Der Unterricht wird mit der Deutschen Konferenzplattform BigBlueButton bei bbbserver.de abgehalten, in Kombination mit unserer Unterrichtssoftware für Fahrschulen.
Die Anmeldung erfolgt über unser Online Formular, sobald die Anmeldung bei uns eingegangen ist werden wir dich anrufen.
Den Ausbildungsvertrag und das Infoblatt für Online Unterrichte senden wir dir mit der Post in zweifacher Ausfertigung zu, ebenso den Antrag für das Landratsamt Alb-Donau-Kreis.
Du bekommst nach Rücksendung des Ausbildungsvertrages vor jedem Unterricht einen Link per Email zugeschickt, bei anklicken des Links kommst du direkt in unser Virtuelles Klassenzimmer und kannst am Unterricht Teilnehmen.
Das Lehrmaterial für deinen Führerschein richten wir dir Komplett ein, die Zugangsdaten erhältst du per Email.
Der Kurs geht immer 7 Tage, wir machen also Täglich 180 Minuten Unterricht, die Uhrzeiten kann man mit dem jeweiligen Kurs absprechen.
Insgesamt werden 12 Lektionen a 90 Minuten Unterrichtet, den Klassenspezifischen Zusatzstoff für die jeweilige Klasse werden wir ebenfalls Online durchführen.
Klasse B - 2 x 90 Minuten
Klasse A,A1,A2 - 4 x 90 Minuten
Klasse AM - 2 x 90 Minuten
a) Pflichten des Schülers während des Online Unterrichts
Für die Schüler besteht Permanente Anwesenheitspflicht für die Dauer des Online Theorieunterricht.
Es muss ein Unterschriebener Ausbildungsvertrag und ein Unterschriebenes Infoblatt für Online Theorieunterrichte in der Fahrschule vorliegen.
Die Identitätskontrolle erfolgt vor dem Ersten Unterricht über einen Personalausweis in Verbindung mit einem Unterschriebenen Ausbildungsvertrag.
Im Rahmen der späteren Überprüfung / Überwachung werden die Online Unterrichte Aufgezeichnet.
Jeder Schüler muss über eine Kamera und Mikrofon sowie Lautsprecher verfügen - und diese während des Unterrichts benutzen - Webcam oder Smartphone ist ausreichend.